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 Auf ein Wort: Mediale und rechtliche Aspekte in der Fotografie
Auf ein Wort: Mediale und rechtliche Aspekte in der (Portrait-) Photography Keine professionelle Agentur und kein Verlag würde ohne Vorlage eines gültigen Lizenzvertrages Material für die Medienillustration nutzen oder Fotomaterial veröffentlichen. Der Nutzungsvertrag ist also der legitime Nachweis von Urheberrechten zugunsten des Photographers und gleichzeitig Nachweis von legitimen Nutzungs- rechten zugunsten des Kunden. (Nich zwingend Ditter) Die Höhe des Lizenzhonorares ist also immer abhängig von der Anzahl der genutzten Medien und der Nutzungs- dauer. Wer wirklich wissen möchte, wie kompliziert eine Bildnutzungskalkulation ist, sollte das mal bei Getty-Images mit einem Foto seiner Wahl ausprobieren. Sie werden überrascht sein, wie kompliziert und aufwendig so etwas werden kann. Und vor allem, wie teuer! Mit welchem Fotografen man auch immer zusammenarbeit, der Kunde hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausfertigung eines License-Agreements und sollte den in jedem Fall zur eigenen Absicherung verlangen. Auch private Shootings sollten mit einem License- Agreement enden. Zwar wird der Photographer kein License-Fee berechnen, dennoch aber seine berechtigten Interessen formulieren. Zum Beispiel, dass eine werbliche Nutzung unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Viel wichtiger ist aber, dass man sich selbst vor möglichen Abmahnanwälten schützt, deren Geschäftsmodell es ist, Bildnutzungen ohne Lizenzvertrag aufzuspüren, um dann auf einer zulässigen Rechtsgrundlage, kostenpflichtige Unterlassungserklärungen zu versenden. Und das wird richtig teuer! An dieser Stelle noch einmal der Hinweis: Professionalität fängt im Back Office an und nicht mit der Kamera in der Hand. Es gehört einiges mehr dazu. Und jeder, der bereits eine Webseite oder einen Social Media Kanal betreibt, ob gewerblich oder nicht, ist bereits „Medienbetreiber“ im Sinne des Gesetzes. Wer also davon ausgeht, dass ein Projekt mit der Aushändigung von Bildern und der Bezahlung des Shooting fees erledigt sei, liegt grundsätzlich falsch. Auch wenn das mehr oder weniger so stillschweigend praktiziert wird. Sollte sich der Bildnutzungszweck oder die mediale Nutzung verändern, liegt es allein in der Verantwortung des Kunden, den Urheber (Photographer) davon in Kenntnis zu setzen und zu hinterfragen, ob eine Erweiterung des Lizenzvertrages notwendig wird und in wie weit diese Nutzungsveränderung kostenpflichtig wird? Bei Widerhandlung drohen empfindliche Schadensersatzansprüche, je nach dem wie gravierend die Nutzung und damit die Verletzung des Urheberrechts ausfällt. Fotografie ist also kein rechtsfreier Raum, auch nicht im privaten Bereich. So besagt zum Beispiel das Urheberrecht § 23 auch, dass niemand, trotz Bezahlung, ohne Zustimmung des Fotografen, Bildmaterial verändern oder manipulieren darf. Denn das ist, nach allgemeiner Rechtsauffassung, im im Zweifelsfall bereits eine Straftat.
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Portrait
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Abtretung Die Abtretung von Bildnutzungs- rechten hat immer und ausdrücklich, eingeschränkt oder uneingeschränkt, schriftlich mit Abtretungsgegenstand zu erfolgen. Sie ist niemals pauschal, sondern richtet sich immer an Einzelbilder oder Fotostrecken mit Nennung der Bildnummern und Kontext- Informationen.
Lizenzgebühren  sind nur bei kommerzieller Bildnutzung zu rechtfertigen.
Commercial Brand PR Portraits im Bildbearbeitungsprozess
Editorial